Urteil Bruna Reitz Forstbetriebe Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Bruna Reitz
Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Bruna Reitz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 12.1.2017 – Az. P 274 hm 2050/19
Der Geschäftsführer Bruna Reitz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 89 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Bruna Reitz, der zusammen mit seinem Bruder Mirko Brunschweiler Gesellschafter der Bruna Reitz Forstbetriebe Gesellschaft mbH ist, aber nur 55 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 2.11.1985
Aktenzeichen: Y 414 SJ 4531/14
StuB 1952 , 31889